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Eigentum, Besitz und Verfügungsrechte an Gütern

Was kann ein Mensch alles besitzen und wie entwickelt sich der Wert des Eigentums[+]? Zunächst einmal ist festzustellen, dass Eigentum[+] aus naturethischer Sicht nur an solchen Dingen bestehen kann, die ihrer Natur nach keine Selbstbestimmung aufweisen können. Zwar ordnet man zum Beispiel Haus- oder sogenannte „Nutz“tiere dem privaten Eigentum[+] eines Einzelnen zu, jedoch verletzt diese Betrachtungsweise grundsätzlich das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Lebewesens.

Eigentum[+] kann ohne Beschränkung der Allgemeinheit als eine Beziehung zu einer Sache angesehen werden über deren Existenz überwiegend der Eigentümer[+] entscheidet.

Die Eigenschaften „Eigentum[+]“ und „Besitz[+]“ trennen all Rechte[+] an einem Gut in zwei Gruppen.

Es wird zwischen Eigentum[+] und Besitz[+] unterschieden. Eigentum[+] und Besitz[+] sind Beziehungen zu materiellen Sachen, wobei die Menge aller Besitzrechte[+] ganz in den Menge der Eigentumsrechte[+] enthalten ist und es spezielle Eigentumsrechte gibt, z.B. das Recht[+] auf Veräußerung, die nicht Besitzrechte[+] sind.

Besitz[+]Eigentum[+] ja nein
ja Bestimmung gemäß
Artikel 14
Miete / Kredit
nein Vermietung / Sparen Gemeingut
Alle möglichen Kombinationen von Eigentum[+] und Besitz[+].

Ist eine Sache Eigentum[+] und wird sie gleichzeitig besessen, so hat der Besitzer[+] die nach dem Grundgesetz (bzw. der Verfassung) eingeräumte maximale Bestimmung (Artikel 14) über sie.

Ein Eigentümer[+] kann einem anderen durch einen Vertrag bestimmte Teile seiner Bestimmung über die Sache abtreten, z.B. die Nutzungsrechte. Der Eigentümer[+] tritt dann von seinem Besitz[+] der Sache zurück und überträgt den Besitz[+] zusammen mit den dazugehörigen Bestimmungsrechten auf den Besitzer[+] (Vermietung). Die Miete ist ein spezieller Zins, der die zeitweilige Einräumung der Besitzrechte[+] vergütet.

Der kombinatorisch übrige Fall ist, dass ein Sachgut weder Eigentum[+] ist noch besessen wird. Solche Sachgüter werden als Gemeingüter bezeichnet.

Der Stand des materiellen Kapitals und des Geldkapitals (Eigentums- und Besitzstand)

Insgesamt und unabhängig voneinander lassen sich für die 4 Kombinationen von Eigentum[+] und Besitz[+] jeweils Beziehungen zu materiellen Gütern und Geldbeziehungen Kapitalvektoren definieren:

Beziehung zu materiellem Gut Kapitalvektor
sowohl Eigentum[+] als auch Besitz[+] $\mathbf{K}$, $\mathbf{K}_{E+B}$
Eigentum[+] aber kein Besitz[+] $\mathbf{K}_E$
Besitz[+] aber kein Eigentum[+] $\mathbf{K}_B$
Weder Besitz[+] noch Eigentum[+] $\mathbf{K}_G$.
Symbole für Güterbeziehungen.

Fallen Besitz[+] und Eigentum[+] an materiellen Gütern auf unterschiedliche Personen und wird der zeitweilige Besitz[+] durch einen feststehenden Zins vergütet, heisst das Vermietung. Die zeitweilige Beziehung zwischen dem Besitzer[+] und dem Eigentümer[+], der die Übertragung der Besitzrechte[+] sowie den Zins festschreibt, heißt Mietvertrag.

Güterbeziehungen und Zinsflüsse[+]. Materielle Güter haben von Natur aus negativen Zins: Zinsfluss[+] an die Umwelt. Ist das Gut Eigentum[+] und in Besitz[+], so muss man selbst für die Kompensation des Wertverlustes aufkommen, wird es jedoch verliehen, so kommt im Kapitalismus[+] für gewöhnlich der Besitzer[+] dafür auf.

Im Fall des Verleihs von Geld spricht man von Sparen und Kredit, wobei für die Vergütung der Vermittlungsfunktion der Bank[+] die Kreditzinsen bei positiven Leitzinsen[+] im Mittel[+] höher sind als die Sparzinsen und die Bank ihre Einnahmen aus der Zinsdifferenz bezieht.

Vertraglich einräumbare Handlungs-Möglichkeiten am Gut: Verfügungsrechte

Der Besitzer[+] leiht ein Gut von einem Eigentümer[+] und erwirbt so bestimmte Verfügungs-Rechte[+] am Gut, z.B. die im Vertrag bestimmte Nutzung. Im Kapitalismus[+] ist der Zins der Preis für den Besitz[+] eines Gutes.
In Bezug auf besessene Güter, die nicht unbedingt Eigentum[+] sein müssen, hat der Mensch folgende Handlungsmöglichkeiten oder auch Verfügungsrechte[+] die im Mietvertrag vereinbart werden können.

Es verbleiben im Prinzip zwei Rechte[+], die über Nutzung, Umformung und Fruchtziehung hinausgehen und die für gewöhnlich „eigentümliche“ Rechte[+] sind:

Der Eigentümer[+] eines Guts hat im Prinzip alle Verfügungsrechte[+] inne. Durch Vermietung kann er jedoch einem zeitweilgen Besitzer[+] einige dieser Rechte[+] abtreten/einräumen.

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Tim Deutschmann

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