- Zinsen im BGB
- Direkte Kommentierung der betroffenen Paragraphen
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- Verjährung
- Sicherheitsleistung
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Reallasten
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Erbrecht
- Testament
- Erbschaftskauf
- Zusammenfassung
- Referenzen / Einzelnachweise
- Querverweise
- Aktuelles (Blog)
- Was sagt ChatGPT zur parlamentarischen Kontrolle der Geldpolitik und zur Kombination von schnell steigenden Zinsen und politisch erzwungenen, privaten Investitionen in der Größenordnung des BIP?
- Interview mit Jason Williamson von Sleaford Mods
- 2. Interview mit ChatGPT
- Künstliche Intelligenz im Test: ChatGPT
- Gegenentwurf zur neo-feudalen Version der Kreislaufwirtschaft
- Unterstützung von Greta Thunbergs Forderung nach einem Systemwechsel: Negativzins-Ökonomie in der Nussschale!
- Öffentlicher Aufruf: Gesprächsteilnehmerin für Podiumsdiskussion über Geldsystem, Zinsen und abrahamitische Religionen gesucht
- Zwei Vernetzungsangebote
- Kommentierung: Thema 'Ungleichheit und Wirtschaftswachstum' bei 'Jung und Naiv' mit Maurice Höfgen, Martyna Linartas, Marcel Fratzscher und Silja Graupe
- Ein kurzer Kommentar zur systematischen Korruption im Kapitalismus
- William N. Goetzmann zu Aristoteles, den Scholastikern und den italienischen Grundlagen des heutigen Kapitalismus
- Video: Warum höhere Verwahrentgelte die Inflation dämpfen werden
- Meinungen zu den angekündigten und vollzogenen Zinsschritten von EZB und FED zur Bekämpfung der hohen Inflation
- Ach ja... der König von Deutschland
- Zerrüttetes Vertrauensverhältnis zu Facebook
- Widergabe einer E-Mail: Macht und Kontrollbegrenzung
- Zinsen und Inflation
- Warren Buffet zu positiven und negativen Zinsen
- Nachträge aus Mammonexitus
- Friedrich Merz, Christian Lindner, Henrike Roßbach und Katrin Göring-Eckardt bei Maybrit Illner
- Pandemie und Depersonalisation
- Die 3sat Dokumentation in wissen aktuell 'Die Macht des Geldes - und was das Geld mit uns macht'
- Zinsen im BGB
- Kommentierung der Weihnachtsvorlesung von Hans-Werner Sinn
- Klimawandel-Schwurbelei
- Kommentierung von Carmen Losmanns OECONOMIA
- Eine kurze Diskussion über die Dynamik der Vermögensverteilung im Kapitalismus mit Ruben Altmann
- Was für einen Tod ist der Mensch gestorben, als er von dem Apfel aß und welches Leben verspricht eine Negativzins-Ökonomie?
- Zensur bei katholisch.de und ein konsistent auftauchender Grundgedanke der Reformatoren
- Ordnungspolitische Möglichkeiten durch höhere Verwahrentgelte (Negativzinsen, Marktwirtschaft)
- Nachträge aus Mammonexitus
- Beiträge aus Mammonexitus
- Kurze Kommentierung des Wahlergebnisses BTW 2021
- Positionen zu Inflation und Zinspolitik und ein Kommentar zur Verstaatlichung von Teilen der Vonovia
- Indoktrination, Framing und Manipulation in den Sozialen Medien einen Tag nach dem Internationalen Tag der Demokratie
- Gespräch mit Bernd Riexinger in Heidelberg
- Kommentar zum Tagesthemen-Kommentar zum billigen Geld der EZB von Sabrina Fritz
- Zwei Aufrufe und ein Kommentar dazu, sich mit den Grundlagen der Ökonomie zu beschäftigen
- Nachträge
- Paul Kirchhofs YouTube-Beitrag zu den Negativzinsen bei Mission Money
- Details zum sozialpsychologischen Zustand der Weimarer Republik 1927, 2 Jahre vor der Weltwirtschaftskrise 1929 und 6 Jahre vor dem GAU 1933
- Eine Bemerkung zur Betriebsblindheit in Zeiten fundamentaler Veränderung
- Erinnerung an den SWR, die Berichterstattung endlich auftragsgemäß zu gestalten!
- Defekte Vernunft oder falsche Werte?
- Ein Gesetz für drastisch fallende Immobilienpreise und Mieten und gegen weitere Flächenversiegelung
- Den Politikern des linken Spektrums fehlt es an ökonomischer Kompetenz
- Nachträge
- Gehirnablesungen zeigen psychische Krankheiten
- Zusammenfassung einiger makroökonomischer Folgen einer Negativzins-Ökonomie
- Bundesverfassungsgericht zu Klimaschutz und intertemporaler Freiheit
- Noch mehr Kapitalisten: Sven Giegold bei den Grünen
- Kommentierung: Die Perspektive von Regulierern und Investoren auf die Negativzins-Ökonomie
- Zwei sehenswerte Vorträge
- Ökonomisches Grund- und Schichtmodell kapitalistischer Währungsräume
- Erneute Programmbeschwerde bei SWR-Marktcheck
- Der Puppentest und die Wertigkeit von Menschen
- Nachträge
- Ein Beispiel für psychomanipulative Kommunikationstechnik: Zins-Schwurbler!
- Zins, Negativzins, Mehrwert, Urzins, Nutzen und andere messbare Vernunftbegriffe
- Materialwirtschaft und globale Lieferketten
- Video: Wie wird sich eine Negativzins-Ökonomie auf geldwerte Freiheiten, Zwänge und Verhalten auswirken?
- Fortsetzung eines Gesprächs über die Analogie zwischen der Negativzins-Ökonomie und Ökosystemen
- Auseinandersetzung mit Kritik und Hinterfragungen
- Beantwortung einiger zentraler Fragen
- Kommentierung eines Videos eines Geldsystem-Crash-Propheten
- Ein Bund für das Jenseits
- Wie ist es zur Ablösung der Weiblichen als das Göttliche durch das Männliche gekommen, wie hängt das vielleicht mit Entdeckung des Zinsmechanismus zusammen und was genau war der Sündenfall?
- Kapitalismus, Sozialismus und das Reich Gottes.
- Nachträge
- Nachträge
- Ein paar Anmerkungen zum Gold
- Aus einer Unterhaltung über die Entwicklung der Selbstständigenquote unter einer Negativzins-Ökonomie
- Eine Mutmaßung, wovon John F. Kennedy in seiner berühmten Rede gesprochen hat und warum er vermutlich ermordet worden ist
- Was ist mit den Demonstranten los und wer trägt die Verantwortung für die Existenz und das Weiterbestehen dieser Bewegung?
- Die umgekehrte unsichtbare Hand: Wie eine Negativzins-Ökonomie Nachhaltigkeit und die Bekämpfung von Fluchtursachen erzwingt
- Zinsflüsse bei positivem und negativem Zins
- Verbindung zwischen Urchristentum und Kommunismus nach Herfried Münkler
- Eine rein logische Betrachtung des Systemfrage
- Erwin Schrödinger: Lebendige Materie ernährt sich von Negentropie
- Von wegen bürgerliche Revolution!
- Unwissenheitsmanagement: Kapitalismus, Intuition und Konflikt
- Charles Eisenstein - The Coronation
- Beschreibung der spätkapitalistischen Verwertungskrise des Kapitals nach Alfred Sohn-Rethel
- Wie die kapitalistische Sozialisation Angst vor Asylanten, Flüchtlingen und Migranten bewirkt
- Das PEGIDA Positionspapier von 2014/2015
- Elektronische Medien und die Integrität von Körper und Geist
- Ein Kollege: Stefan Mekiffer
- Aufforderung zum Mitmachen!
- Nachverarbeitung des Amoklaufs von Hanau
- B(r)ücken in den Faschismus: Bürgerliche Unterstützung für die Braunen
- Warum Anarchie kein Dauerzustand sein kann
- Warum Kapitalismus pervers und widernatürlich ist: Lebenszyklus und Wachstumsgesetz von Lebewesen am Beispiel einer Sonnenblume
- Eine Interpretation der Aufwachszene des Films The Matrix in Bildern
- Anregung in der SPD zur Diskussion über die Negativzins-Ökonomie
- Der Geist der Expansion
- Wie koordiniert man den Schwarm?
- Wahnhafte Erwartungen: Paranoia
- Kommentierung von Karen Horneys Aussagen zu Kultur und Neurosen von 1937
- Sozialismus ist nicht Kommunismus
- Demagogen, die Unkraut unter den Weizen säen!
- Die Erwartung des Kleinverdieners
- Rezept gegen Diskursneurosen: "Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß" - mal anders; Warum man eine Deflation infolge negativer Geldzinsen nicht fürchten muss; Die Negativzins-Ökonomie ist eine Ökonomie des Verderbens des geltenden Toten und des Beginns neuen Lebens
- Suche nach Literatur zum Verständnis der neolithischen Revolution
- Karen Horney 1937 zu Elementen der Angst
- Wie kann man Ängsten vor der Negativzins-Ökonomie rational begegnen?
- Nachweis der Einseitigkeit der Berichterstattung: Geld Geld Geld, Deutschland Sparernation
- Antwort an Christoph Hauser, Programmdirektor beim SWR
- Erich Fromms Charaktermodell und seine Sicht auf den Nährboden des Nazismus
- Erich Fromm zu Selbst, Pseudo-Selbst, kollektiver Hypnose und Suggestion; Einpflanzung von Urteilen a priori, Framing
- E-Mail an SWR: Erkundigung nach Bearbeitungsstand der Programmbeschwerde
- Fragen, an denen im Moment wahrscheinlich kein Ökonom vorbeikommt, ohne sie beantworten zu können
- Luthers Menschenbild aus Sicht von Erich Fromm
- Auseinandersetzung mit einem (mutmaßlichen) Kapitalisten: Die Negativzinsen bewirken die Vergemeinschaftung des Kapitals; Aktualisierung: Zugriffs- und Besuchszahlen
- Neo-Liberalismus unter eine Negativzins-Ökonomie
- E-Mail: Warum auch und gerade Kleinsparer vom Negativzins profitieren
- Hetze gegen die Geldwertstabilität und die Kompetenz der obersten Währungshüter
- Wie hat sich in der Vergangenheit vor dem Zeitpunkt des kapitalistischen Prozesses an dem wir uns gerade befinden die finale Krise manifestiert?
- Kommentar zu Tolstois Doktrin der Friedfertigkeit
- 5 Fragen an die Kandidaten der SPD
- Zwei Fälle von Zinsur
- Zins, abrahamitische Religionen, Antisemitismus und linke System- und Gesellschaftskritik
- Erich Fromms Kritik am Freiheitsbegriff des Zivilisationsmenschen
- Der Proband im Luzifer-Experiment
- Silvio Gesell und die Nationalsozialisten und Zitate zum Zinsnehmen von berühmten Persönlichkeiten; Hitler über Kapital, Kapitalisten, Presse, Arbeitslosigkeit und Abgeordnete; Weitere von Helmut Creutz zusammengetragene Zitate; Bernard Lietaer (1942-2019) und Währungssysteme mit unterschiedlichen Zinsvorzeichen im Austausch
- Joseph Schumpeter, "Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung", 1912 zur Grenznutzentheorie und der Macht des Konsumenten; Wo bleibt die Inflation?
- Ruhe in Frieden, missbrauchtes Kind!
- E-Mail die Deutsche Umwelthilfe e.v. und dann einmal Querbeet
- Was ist Chuzpe?
- Anwalt mit Chuzpe dringend gesucht!
- Protokoll der Sitzung vom 24.06.2019 und Urteil zu meiner Feststellungsklage zur Aufklärungspflicht der öffentlich-rechtlichen Medien
- Nachträge aus ein paar Konversationen
- Schluss mit der babylonischen Sprachverwirrung: Zwischenstand zur Aufklärungspflicht der öffentlich-rechtlichen Medien
- Warum CO2 ein starkes Treibhausgas ist, obwohl sein Volumenanteil in der Luft nur 0,04 Prozent beträgt
- Marktförmiger Extremismus
- E-Mail an Franziska Schröter zur aktuellen Mitte-Studie
- Klarheit zu den Absichten der Rechten: Die Rechten Europas wollen ein System anonymer Monarchien errichten! Von der Freiheit der kleinen Leute wollen sie nichts wissen!
- 70-jähriges Jubiläum des Grundgesetzes: Soziale Ungerechtigkeit, Disziplinierung, symbolische und strukturelle Gewalt
- E-Mail von People United an Kaufland
- Pseudo-Linke und linkes Empörungsmanagement
- Ein Beitrag gegen irrationale politische Agitation
- Heulen und Zähneklappern wegen Enteignungsforderungen
- Termin zur Hauptverhandlung am Verwaltungsgericht Karlsruhe
- Was war zuerst da, das Geld oder der Zins?
- Zwei Mal Geldschöpfung
- Joseph Schumpeter in "Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung" 1912 zur Bedeutung des Zinses als Handlungsfilter
- Warum ist Jesu Gesetz ein Gesetz des Lebens?
- Warum ich es richtig finde, dass sich Sahra Wagenknecht aus der Parteiführung der Linkspartei und der aufstehen Bewegung zurückzieht
- Einige wesentliche Elemente aus Schumpeters „Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung“
- Warum ich gegen ein BGE bin
- Joseph Schumpeter in „Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung” (1912) zum Geldmarkt, dem Hauptquartier der Geld-Ökonomie
- Die faschistische Grenzdebilität des Kapitalismus oder warum Hartz-IV gemeingefährlich ist
- Susi-24h-Pflegesklavin
- Warum Aufklärung vor und durch Umkehrung?
- Buddha ein Rechter?
- Schumpeters Definition von Kapitalismus anno 1919
- Globalisierung und Zerstörung uralter Kulturen und Identitäten, Entstehung einer globalen Monokultur
- Das Tierchen Ammit: ein Versuch, die französischen Verhältnisse zu erklären
- Konjunkturzyklen und aktuelle Entwicklungen zur Geldpolitik der USA
- E-Mail an Kollegen Fabian Scheidler; Wie erst das Bewusstsein über das Diesseits das Sein im Jenseits bestimmen lässt
- E-Mail an Kollegin Daniela Dahn
- Krieg, Wachstum und Fortschritt; Antwort: Ein Disput mit einem Marxisten; Geschäftsbanken profitieren nicht von Negativzinsen
- Eine Erinnerung, wie jede* ein* Erleuchtete* werden kann
- Zins und Zeit
- Den latenten heißen Brei kognitiv und kommunikativ leitfähig machen
- Evolution oder Revolution?; Eine Trophäe... Gespräch mit einem AfDler
- Emergenz der Nachhaltigkeit
- Das Lebendige ist akkumulierte Arbeit!
- Das logische Gegenstück zum Schweigen der Lämmer
- Niklas Luhmann zum Übergang von positiven zu negativen Geldzinsen und zur Entstehung der neuen Weltordnung; Recep Tayyip Erdoğan zu unserem Moment
- Gegen die Spaltung in Rechte und Linke: Übersetzung des rechten Kampfbegriffs Bevölkerungsaustausch
- Ein Flüchtling aus Gambia am Bahnhof in Dossenheim
- Der Waldfresser in uns; Vernunft wagen: Verdammt, wir brauchen zügelnde Konsumsteuern!
- Reorientierung des Staates am Umkehrpunkt des Zinsvorzeichens in 2018 im Euro-Raum
- Ein Gesetz zur Lösung des Wohnraumproblems in Zeiten niedriger positiver und negativer Zinsen
- Grüne Gründer gesucht: Wie man schnell und einfach aus der Kohle aussteigt! Wer hat Mut und traut sich das zu?
- Ein Lehrstück der „Ökonomie-Verschwurbelung“ der AfD, und wie man die systematische Gehirnwäsche entlarvt
- Idlib: e-mail to putin@kremlin.ru
- Dietrich Bonhoeffer zur Dummheit
- Zins, Evolution und Pyramiden
- Email an Prof. Daniel Krochmalnik Uni Potsdam; Antwort auf Antwort vom 23. August 2018
- Email an Ärzte der Welt
- Mein persönlicher Umkehrpunkt in 2013/2014
- Die Trumpete von Jericho
- Harald Lesch zum Schweigen der Massen
- Nicht der Einzige; Glyphosat!
- Stellungnahme zur Eröffnung des Hauptverfahrens am Verwaltungsgericht Karlsruhe wegen Mithilfe bei der Aufklärung durch die öffentlich rechtlichen Medien
- Zinsflüsse und Folgen bei positivem Zins
- ECB press conference; Simmel zum Übergang von positiven zu negativen Geldzinsen; Einstein und Blutmond!
- Zwei Ergebnisse kapitalistischer Erziehung: Wissen und Verhaltenanpassungen
- Franz Hörmann zu Wissen, Wissenschaft und Glauben
- Jungs werden gerettet, die Mädchen interessieren niemanden!
- Der Frosch im Wasserbad: Transitzonen, über offene, dann geschlossene Internierungslager zu Konzentrationslagern
- Simmels Endzweck
- Lua Amarela
- Zwei wesentliche, banale Umkehrungen
- Klassik trifft Jazz
- Ein kleiner Disput
- Bargeldabschaffung
- Hätte Marx doch Goethe besser verstanden....
- Es steht schon alles in der Tora... Die Sin(t/n)flut wird kommen...
- Der Westen kontra Russland: Beziehungen im Großen und Kleinen, ein bisschen mehr Liebesbeziehung bitte... es ist Ostern!
- Ein bisschen Wissenschaftsdichtung über Digitalisierung: Machina ex Homo ex Deus
- Weiter im Text, Erneuerung der SPD
- Physik und Soziologie - wie geht das zusammen?; Aus einer Email (Nachverarbeitung)
- Arbeit in Vollzug: Termin mit dem Zins-Deligierten der SPD
- Marxistische Theoretiker im Quark
- Negativzins und was er ermöglichen wird
- Langfristige makroökonomische Entwicklungen am Beispiel der USA; Offener Brief wegen Draghi-Nachfolge und programmatische Erneuerung SPD
- Die Rückgabe der Liebesmüh'; Georg Simmel: Geld, Wert, Spaltung, Begehren und Hunger
- Entscheidend ist das, was hinten rauskommt: Abgasreinigung!
- Liebe Deinen Feind!
- EU-Reformvorschlag
- Eisen im Feuer
- Einkommens und Vermögenspyramide/raute Währungsinland und Währungsausland
- E-Mail an Verantwortliche für Integration und Soziales in Cottbus
- Eine Nation im Zombie-Modus: Unmündigkeit, fehlender Mut und Willenlosigkeit der Mehrheit zum zentralsten Thema der Zivilisation
- Krypto-Währung, Krypto-Unternehmen, Krypto-Sozialismus, Krypto-Staat und Kryptostat
- Zwei Szenen aus Goethes Faust und die Erbsünde
- Der grauenhafte Schumpeter-Sozialismus; Referenzen / Einzelnachweise
- Die SPD ein kleiner „Zwerg“? Nein, ein kleingesparter „Riese“!
- Goethe und Schumpeter zu Luther, zur Bestechung von Intellektuellen und zur Unterdrückung der um das Geheimnis des Zinses Wissenden durch die Reichen und Mächtigen
- Wirtschaftliches Handeln und Logik: bivalente (klassische) Logik vs. „quantenmechanisches“ Denken
- Frage der Schrittgröße der Zinssenkungen: Dem Teufel folgen!
- Email an FDP: Zusammenarbeit Nachhaltige und Liberale
- Zinsnahme (Kapitalismus) und Kindesmissbrauch; Referenzen / Einzelnachweise
- Schumpeter und die Negativzins-Ökonomie
- Email an spenden@gorbatschow-stiftung.de
- Antwort-Email an einen Geldsystem-Aktivisten
- Der Zins: Eine Extinktionsrate; €-Zone
- Revolution
- Reformen und falsche Propheten
- Dr. Margrit Kennedy!
- Vermeintliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern: Hysterie, Irrationalität und soziale Rollen; Referenzen / Einzelnachweise
- Zwanghaftigkeit - die Angst vor Vergänglichkeit und Instabilität
- Schizoidisierende Einflüsse in westlichen Gesellschaften; Referenzen / Einzelnachweise
- Äsop: Das Pferd und der Esel
- E-Mail an den WWF
- Eine Extrapolation
- Rechter und linker Liberalismus?
- Verortung in einer ökonomischen Schule
- Hagen Rether: Unser Wohlstand steht auf Leichenbergen
- Monopoly-Simulation
- Entwicklung von Psychologisierung, Rationalisierung, Vernunft, Ratio und Verstand an den Höfen des Abendlandes nach Norbert Elias
- Der reddit-Peak
- Wie das Über-Ich entstanden ist - Was machen eigentlich Freimaurer?
- Technisch-naturwissenschaftliche Terminologie bei den Systemtheoretikern und den Kritikern der Systemtheorie - Zivilisation in der Nussschale
- Todesanzeige
- Moderne Sklaverei in Brasilien
- Der Mensch, das Feuer und der Kapitalismus; Referenzen / Einzelnachweise
- Aufmerksamkeit und Achtsamkeit für Gefährder!
- Lügen, Paradoxien, geistige Verwirrung während der Apokalypse
- Veröffentlichung eines Vortrags als youtube-Video
- Putsch von Rechts!; Mögliche Benennungen der sterbenden alten und der neuen Weltordnung; Umverteilungskern des Kapitalismus
- Mut zu einer schwarz-gelben Minderheitsregierung!
- Bundestagswahlergebnis und Fraktionen unter Berücksichtigung der Nicht-Wähler
- Umverteilung und Politik
- Theresa Mays Rede in der Renaissance-Stadt Florenz
- Independencia - Autonomía - Würde - Freiheit!
- Silvio Gesell, Irving Fisher und Adolf Hitler
- Martin Schulz in Heidelberg
- Aspartam = Giftiges Dreckszeug!
- Norbert Elias zur Soziogenese der Lyrik und der Liebe
- Aktualisierung: Entstehung von Geldwirtschaft, Feudalhöfe und Großkonzerne
- Eine Interpretation des David-Sterns.
- Das frühe abendländische Christentum und die Kreuzzüge
- Kapitalistische „Ökonomen“? Pimmelkrause!
- Ersatz für Zügelungswirkung des positiven Zinses: Konsumsteuern
- Die Entwicklung des Über-Ichs im Prozess der Zivilisation
- Aus einer Email
- Eine Interpretation der schwarzen Sonne
- Der Zins: Eck- und Grundstein der Weisen
- Warum es in Hinblick auf die Zukunft vollkommen irrational ist, nicht noch deutlich mehr Flüchtlinge als bisher aufzunehmen.
- Eine fruchtbare Analogie - was „ist“ Gott?
- Warum bin ich aus facebook raus?; Referenzen / Einzelnachweise
- Politiker im Höllenfeuer
- Kritik von drei für diese Zeit typischen subtil-manipulativen Aufklärungsvideos
- Über die Ursprünge des Patriarchats und über die Sozialisation des Jesus von Nazareth
- Ökonomische Wahlen, die nicht als solche erkannt werden
- Gewählte Politiker, Gewissen und Verantwortung
- Der Kapitalismus verwandelt das Leben in Asche auf dem Konto, doch kann die Antwort eine Ökodiktatur sein?
- Bück Dich hoch!
- Die Medien und die Aufklärung ... z z z ... das wird schon noch!
- Ein Beitrag zur metaphysischen Beschreibung des Bewusstseins am Anbeginn der Zeitrechnung, also am und um den Beginn der Zinsnahme durch den Menschen
- Was dieses scheinbar dumme Gerede mit der freien Energie soll
- Goethe!
- Das Leben in der Religion
- Eigentum und Identität
- Max Weber
- Das Rechte und die Zinskritik
- Verarbeitung eines Zitats von Yanis Varoufakis
- Zum Schattenzins der €-Zone; Referenzen / Einzelnachweise
- Die totale Seefahrt
- Über das Maat-Prinzip, die Steuermanns-Kunst und die moderne Kybernetik
- Sekten-Alarm bei ARD / ZDF!
- Ein Urbild der Spaltung zwischen Herz und Verstand, Bauch und Ratio
- Max Weber reloaded: der Kapitalismus, die altägyptische Theologie, das Judentum und Christentum
- Miss Kapitalismus Horror Video
- Skizze: Warum wir eine globale Flüchtlingskrise haben und warum im Kapitalismus die Würde immer weiter eingeschränkt wird
- Führung im Kommunismus
- Benjamin Franklin und Max Weber: Der Geist des Kapitalismus
- Fritz Riemann über den zwanghaften Umgang mit der Sexualität und eine verfehlte und pathologische Moral-Lehre
- Der Opferkult des Kapitalismus
- Eine schwere Lüge im allgemeinen Sprach-Gebrauch
- Vortrag zu Climate-Engineering und sog. „Chemtrails“ von Prof. Thomas Leisner, Karlsruhe Institue of Technology (KIT)
- Eine Warnung, der LINKEN, Karl Marx, Rosa Luxemburg, Karl Liebkbecht, Sahra Wagenknecht, Christoph Butterwegge, usw. zu folgen, OHNE über die Negativzins-Wirtschaft (den logischen Anti-Kapitalismus) nachzudenken!
- Die tausende Jahre alte Metapher von Hirte, Schafen, Schlange und Stab
- Warum uns unsere Intuition in der jetzigen Situation nicht unbedingt hilfreich ist - eine Aufforderung zum Nachdenken über positive und negative Zinsen!
- Sogenannte „muslimische Länder“
- Das erstaunliche Ergebnis einer Internet-Recherche zum griechischen Wort für Zins
- Himmelreich und Negativzins
- Über Parolen wie „Britain first“, „America first“, die Menschen-Würde, den Negativ-Zins, „das Rechte“ und Zölle - ufff !
- Die Zins-Demagogie der Frau Ulrike Herrmann
- Übersicht über die Zins-Niveaus des Planeten
- Demokratisierung des Geldes und der Geldpolitik: Die Zins-Politik des EZB-Rats und die Vermögens- und Schulden-Verteilung innerhalb der €-Zone
- Der tobende End-Kampf um das Bargeld
- Phasen des Kapitalismus
- Ein kleiner System-Vergleich
- Ein uralter messbarer Vernunft-Begriff: Der Urzins
- An all die, die meinen, etwas Böses in Trumps Rede gehört zu haben
- Antwort von Reinhold Tomczak
- In Antwort auf Email von Reinhold Tomczak
- Email an grundeinkommen.de
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- Frohes Neues, Koordinatensystem des Wandels
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- Schöpferische Zerstörung: Kapitalismus, Weltbevölkerungswachstum und Kindesmissbrauch
- Email an Avaaz
- Zeit-Arbeits-Firmen, Hartz-IV und bedingungsloses Grundeinkommen (BGE)
- Haus auf Stein gebaut
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- Der Hass gegen die Heiden bzw. gegen Andersgläubige
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- Eine Bemerkung zur Betriebsblindheit in Zeiten fundamentaler Veränderung
- Erinnerung an den SWR, die Berichterstattung endlich auftragsgemäß zu gestalten!
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- Auseinandersetzung mit Kritik und Hinterfragungen
- Beantwortung einiger zentraler Fragen
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- Ein Bund für das Jenseits
- Wie ist es zur Ablösung der Weiblichen als das Göttliche durch das Männliche gekommen, wie hängt das vielleicht mit Entdeckung des Zinsmechanismus zusammen und was genau war der Sündenfall?
- Kapitalismus, Sozialismus und das Reich Gottes.
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- Nachträge
- Ein paar Anmerkungen zum Gold
- Aus einer Unterhaltung über die Entwicklung der Selbstständigenquote unter einer Negativzins-Ökonomie
- Eine Mutmaßung, wovon John F. Kennedy in seiner berühmten Rede gesprochen hat und warum er vermutlich ermordet worden ist
- Was ist mit den Demonstranten los und wer trägt die Verantwortung für die Existenz und das Weiterbestehen dieser Bewegung?
- Die umgekehrte unsichtbare Hand: Wie eine Negativzins-Ökonomie Nachhaltigkeit und die Bekämpfung von Fluchtursachen erzwingt
- Zinsflüsse bei positivem und negativem Zins
- Verbindung zwischen Urchristentum und Kommunismus nach Herfried Münkler
- Eine rein logische Betrachtung des Systemfrage
- Erwin Schrödinger: Lebendige Materie ernährt sich von Negentropie
- Von wegen bürgerliche Revolution!
- Unwissenheitsmanagement: Kapitalismus, Intuition und Konflikt
- Charles Eisenstein - The Coronation
- Beschreibung der spätkapitalistischen Verwertungskrise des Kapitals nach Alfred Sohn-Rethel
- Wie die kapitalistische Sozialisation Angst vor Asylanten, Flüchtlingen und Migranten bewirkt
- Das PEGIDA Positionspapier von 2014/2015
- Elektronische Medien und die Integrität von Körper und Geist
- Ein Kollege: Stefan Mekiffer
- Aufforderung zum Mitmachen!
- Nachverarbeitung des Amoklaufs von Hanau
- B(r)ücken in den Faschismus: Bürgerliche Unterstützung für die Braunen
- Warum Anarchie kein Dauerzustand sein kann
- Warum Kapitalismus pervers und widernatürlich ist: Lebenszyklus und Wachstumsgesetz von Lebewesen am Beispiel einer Sonnenblume
- Eine Interpretation der Aufwachszene des Films The Matrix in Bildern
- Anregung in der SPD zur Diskussion über die Negativzins-Ökonomie
- Der Geist der Expansion
- Wie koordiniert man den Schwarm?
- Wahnhafte Erwartungen: Paranoia
- Kommentierung von Karen Horneys Aussagen zu Kultur und Neurosen von 1937
- Sozialismus ist nicht Kommunismus
- Demagogen, die Unkraut unter den Weizen säen!
- Die Erwartung des Kleinverdieners
- Rezept gegen Diskursneurosen: "Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß" - mal anders; Warum man eine Deflation infolge negativer Geldzinsen nicht fürchten muss; Die Negativzins-Ökonomie ist eine Ökonomie des Verderbens des geltenden Toten und des Beginns neuen Lebens
- Suche nach Literatur zum Verständnis der neolithischen Revolution
- Karen Horney 1937 zu Elementen der Angst
- Wie kann man Ängsten vor der Negativzins-Ökonomie rational begegnen?
- Nachweis der Einseitigkeit der Berichterstattung: Geld Geld Geld, Deutschland Sparernation
- Antwort an Christoph Hauser, Programmdirektor beim SWR
- Erich Fromms Charaktermodell und seine Sicht auf den Nährboden des Nazismus
- Erich Fromm zu Selbst, Pseudo-Selbst, kollektiver Hypnose und Suggestion; Einpflanzung von Urteilen a priori, Framing
- E-Mail an SWR: Erkundigung nach Bearbeitungsstand der Programmbeschwerde
- Fragen, an denen im Moment wahrscheinlich kein Ökonom vorbeikommt, ohne sie beantworten zu können
- Luthers Menschenbild aus Sicht von Erich Fromm
- Auseinandersetzung mit einem (mutmaßlichen) Kapitalisten: Die Negativzinsen bewirken die Vergemeinschaftung des Kapitals; Aktualisierung: Zugriffs- und Besuchszahlen
- Neo-Liberalismus unter eine Negativzins-Ökonomie
- E-Mail: Warum auch und gerade Kleinsparer vom Negativzins profitieren
- Hetze gegen die Geldwertstabilität und die Kompetenz der obersten Währungshüter
- Wie hat sich in der Vergangenheit vor dem Zeitpunkt des kapitalistischen Prozesses an dem wir uns gerade befinden die finale Krise manifestiert?
- Kommentar zu Tolstois Doktrin der Friedfertigkeit
- 5 Fragen an die Kandidaten der SPD
- Zwei Fälle von Zinsur
- Zins, abrahamitische Religionen, Antisemitismus und linke System- und Gesellschaftskritik
- Erich Fromms Kritik am Freiheitsbegriff des Zivilisationsmenschen
- Der Proband im Luzifer-Experiment
- Silvio Gesell und die Nationalsozialisten und Zitate zum Zinsnehmen von berühmten Persönlichkeiten; Hitler über Kapital, Kapitalisten, Presse, Arbeitslosigkeit und Abgeordnete; Weitere von Helmut Creutz zusammengetragene Zitate; Bernard Lietaer (1942-2019) und Währungssysteme mit unterschiedlichen Zinsvorzeichen im Austausch
- Joseph Schumpeter, "Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung", 1912 zur Grenznutzentheorie und der Macht des Konsumenten; Wo bleibt die Inflation?
- Ruhe in Frieden, missbrauchtes Kind!
- E-Mail die Deutsche Umwelthilfe e.v. und dann einmal Querbeet
- Was ist Chuzpe?
- Anwalt mit Chuzpe dringend gesucht!
- Protokoll der Sitzung vom 24.06.2019 und Urteil zu meiner Feststellungsklage zur Aufklärungspflicht der öffentlich-rechtlichen Medien
- Nachträge aus ein paar Konversationen
- Schluss mit der babylonischen Sprachverwirrung: Zwischenstand zur Aufklärungspflicht der öffentlich-rechtlichen Medien
- Warum CO2 ein starkes Treibhausgas ist, obwohl sein Volumenanteil in der Luft nur 0,04 Prozent beträgt
- Marktförmiger Extremismus
- E-Mail an Franziska Schröter zur aktuellen Mitte-Studie
- Klarheit zu den Absichten der Rechten: Die Rechten Europas wollen ein System anonymer Monarchien errichten! Von der Freiheit der kleinen Leute wollen sie nichts wissen!
- 70-jähriges Jubiläum des Grundgesetzes: Soziale Ungerechtigkeit, Disziplinierung, symbolische und strukturelle Gewalt
- E-Mail von People United an Kaufland
- Pseudo-Linke und linkes Empörungsmanagement
- Ein Beitrag gegen irrationale politische Agitation
- Heulen und Zähneklappern wegen Enteignungsforderungen
- Termin zur Hauptverhandlung am Verwaltungsgericht Karlsruhe
- Was war zuerst da, das Geld oder der Zins?
- Zwei Mal Geldschöpfung
- Joseph Schumpeter in "Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung" 1912 zur Bedeutung des Zinses als Handlungsfilter
- Warum ist Jesu Gesetz ein Gesetz des Lebens?
- Warum ich es richtig finde, dass sich Sahra Wagenknecht aus der Parteiführung der Linkspartei und der aufstehen Bewegung zurückzieht
- Einige wesentliche Elemente aus Schumpeters „Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung“
- Warum ich gegen ein BGE bin
- Joseph Schumpeter in „Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung” (1912) zum Geldmarkt, dem Hauptquartier der Geld-Ökonomie
- Die faschistische Grenzdebilität des Kapitalismus oder warum Hartz-IV gemeingefährlich ist
- Susi-24h-Pflegesklavin
- Warum Aufklärung vor und durch Umkehrung?
- Buddha ein Rechter?
- Schumpeters Definition von Kapitalismus anno 1919
- Globalisierung und Zerstörung uralter Kulturen und Identitäten, Entstehung einer globalen Monokultur
- Das Tierchen Ammit: ein Versuch, die französischen Verhältnisse zu erklären
- Konjunkturzyklen und aktuelle Entwicklungen zur Geldpolitik der USA
- E-Mail an Kollegen Fabian Scheidler; Wie erst das Bewusstsein über das Diesseits das Sein im Jenseits bestimmen lässt
- E-Mail an Kollegin Daniela Dahn
- Krieg, Wachstum und Fortschritt; Antwort: Ein Disput mit einem Marxisten; Geschäftsbanken profitieren nicht von Negativzinsen
- Eine Erinnerung, wie jede* ein* Erleuchtete* werden kann
- Zins und Zeit
- Den latenten heißen Brei kognitiv und kommunikativ leitfähig machen
- Evolution oder Revolution?; Eine Trophäe... Gespräch mit einem AfDler
- Emergenz der Nachhaltigkeit
- Das Lebendige ist akkumulierte Arbeit!
- Das logische Gegenstück zum Schweigen der Lämmer
- Niklas Luhmann zum Übergang von positiven zu negativen Geldzinsen und zur Entstehung der neuen Weltordnung; Recep Tayyip Erdoğan zu unserem Moment
- Gegen die Spaltung in Rechte und Linke: Übersetzung des rechten Kampfbegriffs Bevölkerungsaustausch
- Ein Flüchtling aus Gambia am Bahnhof in Dossenheim
- Der Waldfresser in uns; Vernunft wagen: Verdammt, wir brauchen zügelnde Konsumsteuern!
- Reorientierung des Staates am Umkehrpunkt des Zinsvorzeichens in 2018 im Euro-Raum
- Ein Gesetz zur Lösung des Wohnraumproblems in Zeiten niedriger positiver und negativer Zinsen
- Grüne Gründer gesucht: Wie man schnell und einfach aus der Kohle aussteigt! Wer hat Mut und traut sich das zu?
- Ein Lehrstück der „Ökonomie-Verschwurbelung“ der AfD, und wie man die systematische Gehirnwäsche entlarvt
- Idlib: e-mail to putin@kremlin.ru
- Dietrich Bonhoeffer zur Dummheit
- Zins, Evolution und Pyramiden
- Email an Prof. Daniel Krochmalnik Uni Potsdam; Antwort auf Antwort vom 23. August 2018
- Email an Ärzte der Welt
- Mein persönlicher Umkehrpunkt in 2013/2014
- Die Trumpete von Jericho
- Harald Lesch zum Schweigen der Massen
- Nicht der Einzige; Glyphosat!
- Stellungnahme zur Eröffnung des Hauptverfahrens am Verwaltungsgericht Karlsruhe wegen Mithilfe bei der Aufklärung durch die öffentlich rechtlichen Medien
- Zinsflüsse und Folgen bei positivem Zins
- ECB press conference; Simmel zum Übergang von positiven zu negativen Geldzinsen; Einstein und Blutmond!
- Zwei Ergebnisse kapitalistischer Erziehung: Wissen und Verhaltenanpassungen
- Franz Hörmann zu Wissen, Wissenschaft und Glauben
- Jungs werden gerettet, die Mädchen interessieren niemanden!
- Der Frosch im Wasserbad: Transitzonen, über offene, dann geschlossene Internierungslager zu Konzentrationslagern
- Simmels Endzweck
- Lua Amarela
- Zwei wesentliche, banale Umkehrungen
- Klassik trifft Jazz
- Ein kleiner Disput
- Bargeldabschaffung
- Hätte Marx doch Goethe besser verstanden....
- Es steht schon alles in der Tora... Die Sin(t/n)flut wird kommen...
- Der Westen kontra Russland: Beziehungen im Großen und Kleinen, ein bisschen mehr Liebesbeziehung bitte... es ist Ostern!
- Ein bisschen Wissenschaftsdichtung über Digitalisierung: Machina ex Homo ex Deus
- Weiter im Text, Erneuerung der SPD
- Physik und Soziologie - wie geht das zusammen?; Aus einer Email (Nachverarbeitung)
- Arbeit in Vollzug: Termin mit dem Zins-Deligierten der SPD
- Marxistische Theoretiker im Quark
- Negativzins und was er ermöglichen wird
- Langfristige makroökonomische Entwicklungen am Beispiel der USA; Offener Brief wegen Draghi-Nachfolge und programmatische Erneuerung SPD
- Die Rückgabe der Liebesmüh'; Georg Simmel: Geld, Wert, Spaltung, Begehren und Hunger
- Entscheidend ist das, was hinten rauskommt: Abgasreinigung!
- Liebe Deinen Feind!
- EU-Reformvorschlag
- Eisen im Feuer
- Einkommens und Vermögenspyramide/raute Währungsinland und Währungsausland
- E-Mail an Verantwortliche für Integration und Soziales in Cottbus
- Eine Nation im Zombie-Modus: Unmündigkeit, fehlender Mut und Willenlosigkeit der Mehrheit zum zentralsten Thema der Zivilisation
- Krypto-Währung, Krypto-Unternehmen, Krypto-Sozialismus, Krypto-Staat und Kryptostat
- Zwei Szenen aus Goethes Faust und die Erbsünde
- Der grauenhafte Schumpeter-Sozialismus; Referenzen / Einzelnachweise
- Die SPD ein kleiner „Zwerg“? Nein, ein kleingesparter „Riese“!
- Goethe und Schumpeter zu Luther, zur Bestechung von Intellektuellen und zur Unterdrückung der um das Geheimnis des Zinses Wissenden durch die Reichen und Mächtigen
- Wirtschaftliches Handeln und Logik: bivalente (klassische) Logik vs. „quantenmechanisches“ Denken
- Frage der Schrittgröße der Zinssenkungen: Dem Teufel folgen!
- Email an FDP: Zusammenarbeit Nachhaltige und Liberale
- Zinsnahme (Kapitalismus) und Kindesmissbrauch; Referenzen / Einzelnachweise
- Schumpeter und die Negativzins-Ökonomie
- Email an spenden@gorbatschow-stiftung.de
- Antwort-Email an einen Geldsystem-Aktivisten
- Der Zins: Eine Extinktionsrate; €-Zone
- Revolution
- Reformen und falsche Propheten
- Dr. Margrit Kennedy!
- Vermeintliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern: Hysterie, Irrationalität und soziale Rollen; Referenzen / Einzelnachweise
- Zwanghaftigkeit - die Angst vor Vergänglichkeit und Instabilität
- Schizoidisierende Einflüsse in westlichen Gesellschaften; Referenzen / Einzelnachweise
- Äsop: Das Pferd und der Esel
- E-Mail an den WWF
- Eine Extrapolation
- Rechter und linker Liberalismus?
- Verortung in einer ökonomischen Schule
- Hagen Rether: Unser Wohlstand steht auf Leichenbergen
- Monopoly-Simulation
- Entwicklung von Psychologisierung, Rationalisierung, Vernunft, Ratio und Verstand an den Höfen des Abendlandes nach Norbert Elias
- Der reddit-Peak
- Wie das Über-Ich entstanden ist - Was machen eigentlich Freimaurer?
- Technisch-naturwissenschaftliche Terminologie bei den Systemtheoretikern und den Kritikern der Systemtheorie - Zivilisation in der Nussschale
- Todesanzeige
- Moderne Sklaverei in Brasilien
- Der Mensch, das Feuer und der Kapitalismus; Referenzen / Einzelnachweise
- Aufmerksamkeit und Achtsamkeit für Gefährder!
- Lügen, Paradoxien, geistige Verwirrung während der Apokalypse
- Veröffentlichung eines Vortrags als youtube-Video
- Putsch von Rechts!; Mögliche Benennungen der sterbenden alten und der neuen Weltordnung; Umverteilungskern des Kapitalismus
- Mut zu einer schwarz-gelben Minderheitsregierung!
- Bundestagswahlergebnis und Fraktionen unter Berücksichtigung der Nicht-Wähler
- Umverteilung und Politik
- Theresa Mays Rede in der Renaissance-Stadt Florenz
- Independencia - Autonomía - Würde - Freiheit!
- Silvio Gesell, Irving Fisher und Adolf Hitler
- Martin Schulz in Heidelberg
- Aspartam = Giftiges Dreckszeug!
- Norbert Elias zur Soziogenese der Lyrik und der Liebe
- Aktualisierung: Entstehung von Geldwirtschaft, Feudalhöfe und Großkonzerne
- Eine Interpretation des David-Sterns.
- Das frühe abendländische Christentum und die Kreuzzüge
- Kapitalistische „Ökonomen“? Pimmelkrause!
- Ersatz für Zügelungswirkung des positiven Zinses: Konsumsteuern
- Die Entwicklung des Über-Ichs im Prozess der Zivilisation
- Aus einer Email
- Eine Interpretation der schwarzen Sonne
- Der Zins: Eck- und Grundstein der Weisen
- Warum es in Hinblick auf die Zukunft vollkommen irrational ist, nicht noch deutlich mehr Flüchtlinge als bisher aufzunehmen.
- Eine fruchtbare Analogie - was „ist“ Gott?
- Warum bin ich aus facebook raus?; Referenzen / Einzelnachweise
- Politiker im Höllenfeuer
- Kritik von drei für diese Zeit typischen subtil-manipulativen Aufklärungsvideos
- Über die Ursprünge des Patriarchats und über die Sozialisation des Jesus von Nazareth
- Ökonomische Wahlen, die nicht als solche erkannt werden
- Gewählte Politiker, Gewissen und Verantwortung
- Der Kapitalismus verwandelt das Leben in Asche auf dem Konto, doch kann die Antwort eine Ökodiktatur sein?
- Bück Dich hoch!
- Die Medien und die Aufklärung ... z z z ... das wird schon noch!
- Ein Beitrag zur metaphysischen Beschreibung des Bewusstseins am Anbeginn der Zeitrechnung, also am und um den Beginn der Zinsnahme durch den Menschen
- Was dieses scheinbar dumme Gerede mit der freien Energie soll
- Goethe!
- Das Leben in der Religion
- Eigentum und Identität
- Max Weber
- Das Rechte und die Zinskritik
- Verarbeitung eines Zitats von Yanis Varoufakis
- Zum Schattenzins der €-Zone; Referenzen / Einzelnachweise
- Die totale Seefahrt
- Über das Maat-Prinzip, die Steuermanns-Kunst und die moderne Kybernetik
- Sekten-Alarm bei ARD / ZDF!
- Ein Urbild der Spaltung zwischen Herz und Verstand, Bauch und Ratio
- Max Weber reloaded: der Kapitalismus, die altägyptische Theologie, das Judentum und Christentum
- Miss Kapitalismus Horror Video
- Skizze: Warum wir eine globale Flüchtlingskrise haben und warum im Kapitalismus die Würde immer weiter eingeschränkt wird
- Führung im Kommunismus
- Benjamin Franklin und Max Weber: Der Geist des Kapitalismus
- Fritz Riemann über den zwanghaften Umgang mit der Sexualität und eine verfehlte und pathologische Moral-Lehre
- Der Opferkult des Kapitalismus
- Eine schwere Lüge im allgemeinen Sprach-Gebrauch
- Vortrag zu Climate-Engineering und sog. „Chemtrails“ von Prof. Thomas Leisner, Karlsruhe Institue of Technology (KIT)
- Eine Warnung, der LINKEN, Karl Marx, Rosa Luxemburg, Karl Liebkbecht, Sahra Wagenknecht, Christoph Butterwegge, usw. zu folgen, OHNE über die Negativzins-Wirtschaft (den logischen Anti-Kapitalismus) nachzudenken!
- Die tausende Jahre alte Metapher von Hirte, Schafen, Schlange und Stab
- Warum uns unsere Intuition in der jetzigen Situation nicht unbedingt hilfreich ist - eine Aufforderung zum Nachdenken über positive und negative Zinsen!
- Sogenannte „muslimische Länder“
- Das erstaunliche Ergebnis einer Internet-Recherche zum griechischen Wort für Zins
- Himmelreich und Negativzins
- Über Parolen wie „Britain first“, „America first“, die Menschen-Würde, den Negativ-Zins, „das Rechte“ und Zölle - ufff !
- Die Zins-Demagogie der Frau Ulrike Herrmann
- Übersicht über die Zins-Niveaus des Planeten
- Demokratisierung des Geldes und der Geldpolitik: Die Zins-Politik des EZB-Rats und die Vermögens- und Schulden-Verteilung innerhalb der €-Zone
- Der tobende End-Kampf um das Bargeld
- Phasen des Kapitalismus
- Ein kleiner System-Vergleich
- Ein uralter messbarer Vernunft-Begriff: Der Urzins
- An all die, die meinen, etwas Böses in Trumps Rede gehört zu haben
- Antwort von Reinhold Tomczak
- In Antwort auf Email von Reinhold Tomczak
- Email an grundeinkommen.de
- Email an grundeinkommen.de
- Frohes Neues, Koordinatensystem des Wandels
- Zum gegenwärtig beobachtbaren, scheinbaren Wieder-Aufleben des Ost-West-Konflikts
- Verweigerung der GEZ Zahlung
- Lügenmedien und Informationskrieg
- Aus einer öffentlichen facebook Konversation
- Positive Zinsen verursachen Heteronomie - seit tausenden Jahren!
- Nachdenken über den Zins
- Schöpferische Zerstörung: Kapitalismus, Weltbevölkerungswachstum und Kindesmissbrauch
- Email an Avaaz
- Zeit-Arbeits-Firmen, Hartz-IV und bedingungsloses Grundeinkommen (BGE)
- Haus auf Stein gebaut
- Über Aufklärung und die GEZ Gebühren
- Über die Budgetrestriktion und Zinsflüsse bei positivem Zins (Kapitalismus)
- Über die quantitative Lockerung (QE) der EZB, Inflations-Ziel von 2 Prozent und über landende Ufos
- Negativzins, Frieden und Monopole
- Alter der Idee der Negativzins-Ökonomie
- Email an Zacharias Zacharakis @ Zeit
- Vernunft, Nutzen und negativer Zins
- Die Zeitverzerrung im Kapitalismus
- Logik und Psycho-Logie, Babylonische Sprachverwirrung
- Der Übergang vom gegenwärtigen Sozialismus (0 Prozent Zins) in den Kommunismus
- Warum vernichten wir das Paradies?
- Nachweis die Gefährlichkeit Sahra Wagenknechts.
- Der Kapitalismus und die abrahamitischen Religionen
- Hüte- und Wachhunde auf Facebook
- Nachdenkliches zur Fortsetzung einer Lüge im Geist
- Email an Prof. Patzelt
- Modifikationen am Haupttext; Email an Prof. Welzer
- Zins-Demagogen
- Wieder nackt vor dem Schöpfer am Ende aller Zeiten
- Zensur und Zins
- AfD, Islam, Negativzins und Zakat
- Projektion der Entwicklung der Welt-Bevölkerung
- Erinnerung an Prof. Peter Kruse
- Warum TTIP / CETA / TISA eine wirklich dumme Idee zu diesem Zeitpunkt ist!
- Emergenz des Musters der Nachhaltigkeit unter der Negativzins-Ökonomie
- Zins und Sozialverhalten
- Torte für die Wagenmagd
- Kapitalismus und Faschismus in der Türkei
- Oscar Peterson: Body and Soul
- Zins, Vernunft und Angst
- Teufelskreis
- Vortragshinweis: Johannes Stüttgen
- Außenansicht der Deutschen
- Wohin mit dem Geld?
- Quo vadis SPD?
- Irre Justiz
- Sprudelnde Steuereinnahmen aufgrund sinkender Zinsen: Oh Wunder!
- Marian Petrescu
- Räuber-Beute-Modell
- Zensur bei Wikipedia
- Dreister Putschversuch?; Wie Schlangen versuchen Sänger zu vergiften
- Regenbogen
- Der Riss im Altar
- Bilder der Armut als Folge des Zinses
- Richtigstellung und Vervollständigung von Spiegel Artikel zu Zinsen
- Weg mit dem Bargeld
- Der Hass gegen die Heiden bzw. gegen Andersgläubige
- Email an Horst Seehofer und die CSU: „Merkel-Bashing“
- email Joachim.Wiemeyer@rub.de
- Netzwerke, Zins, Werte und der Teufel
- Email an Georg Diez spiegel-online
- Quantitätsgleichung, Zins und Umwelt
- AVAAZ Petition
- Email an presse@bundesbank.de - Bargeldabschaffung
- Ähnlichkeiten
- Die semirepräsentative Koalition 2015
- Zins und abrahamitische Religionen
- Anfang Aktuelles
- Zensur bei wikipedia
- Aus einem Gespräch
- /history
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/Chronik/Tag
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- /Einstieg
- /Einstieg/ZinsMechanik
-
/Einstieg/Widerspruch_GEZ
- /
- Feststellung der Aufklärungspflicht über die Wirkung von positiven und negativen Geldzinsen
- Warum ihr Auftrag den öffentlich-rechtlichen Medien die Aufklärung des Geldsystems und der Wirkung der positiven und negativen Zinsen vorschreibt
- Begründung der Aufklärungspflicht über die Wirkung von positiven und negativen Geldzinsen
- /Einstieg/CV
- /Bauklötze
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/Philosophie
- /
- Philosophie
- Wahrheit, Sinn und Perspektive in der Kommunikation
- Logik, Vernunft und Irrationalität
- Kreativität, Integration und Transformation
- Netzwerke
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- Relationale Vergenz
- Wirklichkeit und Kausalität
- Das nomische Gleichgewicht
- Nomische Netzwerke
- Riemann-Koordinaten
- Messbare Vernunft-Begriffe
- Teleologische Reihen
- Missbrauch lebendiger Mittel, Bivalente Logik und der Zins
- Die Würde des Lebens
-
/Philosophie/Ich-Prozess
- /
- Der Ich-Prozess
- Sinn und Wirklichkeit
- (An-) Triebe
- Das Spektrum menschlicher Gefühle
- Konstruktion der Wirklichkeit durch das Gehirn
- Zur Entwicklung des Über-Ichs im psycho-sozialen Strukturmodell
- Die Idealform der natürlichen Persönlichkeit
- Die schizoide Persönlichkeit: Die Angst vor (Selbst-) Hingabe, Nähe und Bindung
- Die depressive Persönlichkeit: Die Angst vor Selbstwerdung
- Die zwanghafte Persönlichkeit: Die Angst vor Wandel und Vergänglichkeit
- Die hysterische Persönlichkeit: Die Angst vor Notwendigkeit, Festlegung und Endgültigkeit
- Bedürfnisse von Menschenkindern
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/Theologie
- /
- Zins und Religion
- Erläuterung des Kapitalismus in 2. Buch Mose (Exodus), Kapitel 3, Vers 23
- Eine Interpretation der Dreifaltigkeit
- Eine Interpretation von Himmel und Erde
- Textstellen zum Begriff des Sauerteigs
- Das Paradies, der Sündenfall und die Vertreibung aus dem Paradies
- Papst Franziskus vor den UN in 2015
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/Ökonomie
- /
- Ökonomie: Hausbestimmung und -gesetzgebung
- Definition des Kapitalismus
- Die Beschränktheit und Endlichkeit des Kapitalismus
- Mathematische Details zur Monopoly-Simulation
- Beschreibung des Transports von Geld und Geldflüssen
- Allgemeine, detaillierte und diskrete Formulierung des Zins-Transports
- Leihvertragliche Umverteilung durch Verkauf von Verfügungsrechten gegen Zins
- Zinsallokation und Zinsflüsse
- Politische und monetäre Ökonomie
- Das ordnungstheoretische Spannungsfeld zwischen Marktwirtschaft und Zentralverwaltungswirtschaft
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- Definition des Kommunismus
- Glossar
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- Das Milgram Experiment
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- Die Wirkung des Zinses dargestellt im Riemann-Thomann-Modell
- Das Geldsystem als Filter für und Erzeuger von Persönlichkeitsstrukturen
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- Zins-Soziologie
- Einkopplung in das Geld-Netzwerk
- Kopplung der Reproduktion des Lebendigen und des geltenden Toten
- Kapitalistische Zivilisation als Organismus
- Die goldene Regel, das nomische Gleichgewicht in Austauschbeziehungen und der Zins
- Das Zinsvorzeichen und das Gleichgewicht der Bestimmung
- Das Zinsvorzeichen und das Gleichgewicht zwischen hierarchischer und heterarchischer Organisation
- Die Gewalten und ihre Entstehung
- Räume monetärer Möglichkeiten und die Verteilung des Vermögens, individuelle Budgets
- NETTO Zins-Bilanz: Bilanzierung von Zinsflüssen
- Soziale Spaltungen
- Zins-induzierte Parlamentarische Fraktionen
- Einfluss des Kapitalismus auf den Kern der Gesellschaft
- Auswahl aus dem Ergebnis einer Volltextsuche des Wortes 'Stufenleiter' in den Werken Marxens und Engels'
- Die kapitalistische Evolution
- Die faschistisch organisierten Eigentums- und Machtverhältnisse im Kapitalismus
- Wirkung des Kapitalismus auf die Umwelt
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- Negativzins-Wirtschaft
- Vermögen, Einkommen und Zins
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- Negativzinswirtschaft
- Ideengeschichte der Negativzins-Wirtschaft in groben Zügen
- Die Negativzins-Wirtschaft in der Bibel
- Papst Franziskus anlässlich der Verleihung des Karls-Preises Mai 2016
- Negativzinswirtschaft als Geld- und Eigentumsordnung des Kommunismus
- Kritik und Einordnung des Kapitals und des kommunistischen Manifests
- Die Liquiditätsfalle
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- Übergangserscheinungen an der Null-Zins-Grenze
- Verträge und Beziehungen in einer Negativzins-Wirtschaft
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- Die Wertaufbewahrungsfunktion bei negativem Zins
- Postkapitalistischen Restrukturierungen in einer Wirtschaft unter einer Negativ-Zins-Ökonomie
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- Aktien und Börsen in einer Negativzinswirtschaft
- Entwicklung von (Geld-) Vermögen unter einer Negativzins-Ökonomie
- Globale Effekte der G7 Negativzinswirtschaft
- Auswirkungen von negativen Zinsen auf die Währung
- Das Ende der Negativzins-Wirtschaft
- /Ökonomie/Negativzins-Wirtschaft/Das_Wunder_von_Wörgl
-
/Ökonomie/Physik
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- Ökonomie als Analogon zu einem Netzwerk aus Kondensatoren, Spulen und Widerständen
- Energie, Kraft und das Potenzial
- Ohm'sches Gesetz für das Tauschwertverhältnis
- Aufladevorgang am Kondensator
- Induktion durch Spulen / Konsum-Propaganda
- Hamiltons Prinzip der kleinsten Wirkung
- Die Hauptsätz der Thermodynamik
- Entropie, Information und Freiheit
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- Aggregatszustände und Phasenübergänge
- Beschreibung von Transportprozessen
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- Spiel-Theorie
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- Politik - am Anfang
- Zustand Juli 2015
- Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
- Artikel 1 bis 20 des Grundgesetzes
- Das PEGIDA Positionspapier
- Das Anti-PEGIA-Positionspapier
- Rechtsstaatliche Positiv-Zins-Ökonomie: Was die Welt im Innersten zusammenhält
- Verknüpfungen und Einbettung in den größeren Kontext
- Investitionen in die (mit) Zukunft
- Ausblick auf politische Inhalte
- Politische Forderungen (u.a.)
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- /McArtim/documentation/conf/particle
- /McArtim/documentation/startup
-
/Mathematik/LA
- /
- Gilbert Strang: MIT 18.065 Matrix-Methoden in Datenanalyse, Signalverarbeitung und maschinellem Lernen, Frühling 2018
- Der Spaltenraum der Matrix A enthält alle Vektoren A·x
- Multiplikation und Faktorzerlegung von Matrizen
- Orthonormale Spalten in Q ergeben Q'Q=I
- Eigenwerte und Eigenvektoren
- Positiv definite und semidefinite Matrizen
- /errordocs
⌂ Zinsen im BGB
Auf einen Artikel von Christian[+] Siedenbiedel in der F.A.Z.[+] über den Stand der rechtlichen Auseinandersetzungen um die Zulässigkeit des Erhebens von Verwahrentgelten[+][1] hin habe ich mir die Mühe gemacht, nur aus dem BGB (1896) alle Paragraphen herauszusuchen, die das Wort Zins enthalten. Damit habe ich einen Teil der Verwachsenheit[+] des BGB mit dem Kapitalismus[+] erfasst, doch längst nicht alles, wie eine Volltextsuche nach dem Wort Zins zeigt. Es fehlen in dieser Betrachtung allerdings noch die übrigen Zinsarten Miete, Pacht, Lizenz-, Leih- und Nutzungsgebühren. Ich werde mich darum bemühen, die Wirkungen dieser Gesetze zu erfassen. Bereits kann ich sagen, dass wir uns mit dem BGB regelrecht zum Kapitalismus[+] erziehen, jedenfalls werden durch die Einseitigkeit der Gesetze bestimmte Verhaltensweisen als gesetzeswidrig ausgewiesen und anderes Verhalten erzwungen. Dadurch entsteht eine dem BGB spezifische Verhaltensnorm im Umgang mit Geld.
Das BGB ist grob in folgende Bereiche gegliedert:
- Buch 1, Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240): Personen (§§ 1 - 89), Sachen und Tiere (§§ 90 - 103), Rechtsgeschäfte[+] (§§ 104 - 185), Fristen, Termine (§§ 186 - 193), Verjährung (§§ 194 - 218), Ausübung der Rechte[+], Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231), Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240).
- Buch 2, Recht[+] der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853): Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304), Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310), Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361), Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397), Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413), Schuldübernahme (§§ 414 - 419), Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432), Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853).
- Buch 3, Sachenrecht (§§ 854 - 1296): Besitz[+] (§§ 854 - 872), Allgemeine Vorschriften über Rechte[+] an Grundstücken (§§ 873 - 902), Eigentum[+] (§§ 903 - 1011), Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093), Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104), Reallasten (§§ 1105 - 1112), Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203), Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten[+] (§§ 1204 - 1296).
- Buch 4, Familienrecht (§§ 1297 - 1921): Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588), Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772), Vormundschaft, Rechtliche[+] Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921).
- Buch 5, Erbrecht (§§ 1922 - 2385): Erbfolge (§§ 1922 - 1941), Rechtliche[+] Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063), Testament (§§ 2064 - 2273), Erbvertrag (§§ 2274 - 2302), Pflichtteil[+] (§§ 2303 - 2338), Erbunwürdigkeit (§§ 2339 - 2345), Erbverzicht (§§ 2346 - 2352), Erbschein (§§ 2353 - 2370), Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385).
[...]
⌂ Direkte Kommentierung der betroffenen Paragraphen
⌂ Allgemeiner Teil
⌂ Sachen und Tiere
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts[+] bis zu einer bestimmten Zeit[+] oder von einer bestimmten Zeit[+] an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1. die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts[+] zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden,
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.
Gleich der erste das Wort Zins enthaltende Paragraph des enthält einen Hinweis darauf, welche Phänomene der (menschlichen) Natur vom Zinsmechanismus betroffen sind. Am 2. Satz des § 101 Abs. 2 erkennt man, dass der Gesetzgeber die Zinsen als eine Form von Früchten ansieht, also die Erzeugnisse von Lebewesen. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Homonyme altertümlicher Kulturen für das jeweilige Wort Zins, das auch Fohlen oder Frischgeworfenes (tokos bei den alten Griechen, mash bei den Sumerern) sowie 'Leben geben' bedeutet (die Silbe ms bei den alten Ägyptern), siehe Definition von Kapitalismus[+]. Das digitale Wörterbuch der deutsche Sprache liefert für das Wort 'Frucht' folgenden Eintrag:
2. [veraltend] Getreide
3. im Mutterschoß sich entwickelndes Lebewesen, Leibesfrucht
4. [gehoben, übertragen] Ertrag, Ergebnis
Bei dem Wort 'Frucht' handelt es sich zunächst einmal nur um etwas Biologisch-Physisches[+]. Die älteste Form des Zinses, der 'Naturalzins',
schlägt eine Brücke in die metaphysische[+] Bedeututung des Zinses: Es handelt sich auch bei dem in Einheiten der Währung gegebenen und genommenen Zins um das physische[+] oder psychische[+] Erzeugnis einer Lebensform. Der Geldzins im Speziellen erwächst[+] letztendlich als das Produkt der Arbeitsleistung[+], denn der Schuldner muss den Zins durch seine Arbeit[+] erzeugen, wenn er ihn nicht von seiner materiellen Substanz (seinem Vermögen) nehmen kann. Der Zins ist so etwas wie im Gelde erstarrte Lebensarbeit bzw. Lebensenergie.
Die Formulierung 'Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs' gibt einen Hinweis darauf, um was es sich beim Zins in einem martkvertragsrechtlichen Betrachtungsrahmen handelt: Der Zins ist der Preis für die Verfügungsrechte an Sachen, zu denen Besitz[+]-, Nutzungs- und Fruchtziehungsrechte gehören.
Über die "Früchte" des § 101 BGB gibt der vorweg gehende § 99 Auskunft:
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts[+] sind die Erträge, welche das Recht[+] seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht[+] auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht[+] vermöge eines Rechtsverhältnisses[+] gewährt.
⌂ Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht[+] verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum[+] vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
⌂ Sicherheitsleistung
(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.
⌂ Recht der Schuldverhältnisse
⌂ Inhalt der Schuldverhältnisse
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft[+] zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank[+] vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank[+] gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten[+] im Bundesanzeiger bekannt.
*) Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften[+] können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit[+] der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit[+], für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften[+], an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund[+] höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung[+] begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung[+] begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung[+] begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
*) Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht[+] des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt[+] an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit[+] an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
⌂ Schuldverhältnisse aus Verträgen
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.
(2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er
1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge[+] hingewiesen worden ist und
2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch § 357 Absatz 5 bis 8 entsprechend. Ist Gegenstand des Vertrags über die entgeltliche Finanzierungshilfe die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten, wenn er
1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge[+] hingewiesen worden ist und
2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnt.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
(3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum[+] zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben[+] nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts[+] ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht[+] verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts[+] durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten und hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f zur Verfügung gestellt, hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 9 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, ist neben § 355 Absatz 3 auch § 357 entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357c entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen[+] des Widerrufs in die Rechte[+] und Pflichten[+] des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
⌂ Erlöschen der Schuldverhältnisse
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.
⌂ Einzelne Schuldverhältnisse
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit[+] nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit[+] endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen[+] bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit[+] der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt[+] dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts[+] des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume[+] als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4. die von Arbeitgebern[+] mit ihren Arbeitnehmern[+] als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag[+] zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften[+] in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6. bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts[+] an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten[+] bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht[+] an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt[+] für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt[+] der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit[+], unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt[+] der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten.
(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt[+] der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben[+] gemäß § 491a Abs. 1 enthalten.
(3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247 § 15 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.
(4) Bei einem Vertrag über ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung gemäß § 503 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich zu informieren, wenn der Wert des noch zu zahlenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers um mehr als 20 Prozent gegenüber dem Wert steigt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Die Information
1. ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln,
2. hat die Angabe über die Veränderung des Restbetrags in der Landeswährung des Darlehensnehmers zu enthalten,
3. hat den Hinweis auf die Möglichkeit[+] einer Währungsumstellung aufgrund des § 503 und die hierfür geltenden Bedingungen und gegebenenfalls die Erläuterung weiterer Möglichkeiten[+] zur Begrenzung des Wechselkursrisikos zu enthalten und
4. ist so lange in regelmäßigen Abständen zu erteilen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder unterschritten wird.
Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in der Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat, geschlossen wurde und der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt[+] der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung in einer anderen Währung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(5) Wenn der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Darlehensgeber verpflichtet, ihm unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit[+] erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Diese Informationen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung,
2. im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und
3. gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Soweit sich die Informationen auf Annahmen stützen, müssen diese nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt sein und als solche dem Darlehensnehmer gegenüber offengelegt werden.
(6) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten[+] aus den Absätzen 1 bis 5 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit[+], diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung[+], dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit[+] für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum[+] der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.
(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit[+] durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit[+] nach der Fälligkeit entfallen.
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt[+] der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
1. die Rückzahlung aus den Mitteln[+] einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
1. 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum[+] zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum[+] zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht[+] einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen[+] über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen[+] als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen[+] auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt[+] für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.
(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.
(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.
(1) Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht[+] zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich
1. ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit derjenigen der Sollzinsbindung entspricht und
2. ein im Darlehensvertrag vereinbarter veränderlicher Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz, zu dem europäische Banken[+] einander Anleihen[+] in Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewähren.
Maßgeblicher Zeitpunkt[+] für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes gemäß Satz 1 ist der Zeitpunkt[+] des Vertragsschlusses sowie gegebenenfalls jeweils der Zeitpunkt[+] vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergeben. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der Darlehensvertrag hätte geschlossen werden dürfen.
(2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten[+], die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung[+] geltend machen, wenn die Pflichtverletzung[+] auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.
(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
(1) Ist die Miete für die Zeit[+] nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten[+] Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht[+], die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.
(2) Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag[+] des Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt[+] der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens.
(3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die Modernisierungsmaßnahmen stehen einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Mittel[+] der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel[+] aus öffentlichen Haushalten.
(4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.
(2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation[+] zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation[+] fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht.
(3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig. Zahlungen nach Satz 1, die die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. § 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1 gelten entsprechend.
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für die Tätigkeiten nach § 655a Absatz 1 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit[+] der Verwendung an zu verzinsen.
(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt[+] ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.
(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt[+] des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt[+] des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens[+] sowie auf das Recht[+] zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.
(3) Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den dort vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren Quelle stammt. Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.
(4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden.
(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist, wenn dieser
1. keine Währungsumrechnung vornehmen muss oder
2. nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder zwischen den Währungen zweier Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vornehmen muss.
Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt[+], den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält.
(2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt[+] der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden.
(3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt[+] ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. Das Zahlungskonto des Zahlers darf nicht belastet werden, bevor der Zahlungsauftrag seinem Zahlungsdienstleister zugegangen ist.
(4) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte[+] ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Fall eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs berechtigt, einen verfügbaren Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren, wenn
1. der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und
2. der Zahler auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.
Den gesperrten Geldbetrag gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte[+] unverzüglich frei, nachdem ihm entweder der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.
(5) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,
1. kann von § 675t Absatz 1 Satz 3 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden und
2. ist § 675t Absatz 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.
(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten[+] aus den Sätzen 1 und 2 den kontoführenden Zahlungsdienstleister. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.
(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten[+] erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen.
(3) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister gegen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Anspruch nach Satz 2 geltend macht. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers kann vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangen, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vorzunehmen, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt worden. Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Pflicht[+] aus Satz 1 den kontoführenden Zahlungsdienstleister. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.
(4) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten Übermittlung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er den Zahlungsauftrag rechtzeitig an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt hat, ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsbetrag lediglich verspätet beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsbetrag entsprechend Satz 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben.
(5) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten[+] darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags erforderlichen Informationen mitzuteilen. Ist die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags nach den Sätzen 2 und 3 nicht möglich, so ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Zahler einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann. Der Zahlungsdienstleister kann mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für Tätigkeiten nach den Sätzen 2 bis 4 vereinbaren.
(6) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat.
(7) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.
(8) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675y Absatz 1 bis 4 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.
Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache[+] bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Absatz 5 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675z Satz 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit[+] der Verwendung an zu verzinsen.
(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde[+] das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit[+], wenn nicht die Urkunde[+] vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde[+] gleich.
(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit[+] eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde[+] anders bestimmt werden.
(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.
(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.
Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde[+] (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
(1) Das zum Zwecke[+] der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts[+] als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit[+] des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund[+], dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts[+] als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund[+] wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt[+] an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund[+] weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit[+] nicht mehr bereichert ist.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt[+] an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
⌂ Sachenrecht
⌂ Dienstbarkeiten
(1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten.
(2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigentümer[+] als der Nießbraucher verlangen, dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Der Eigentümer[+] kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen.
Der Nießbraucher ist dem Eigentümer[+] gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit[+] der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.
Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz[+] des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer[+] gemeinschaftlich zu. Der Besitz[+] der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.
(2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.
(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer[+] des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
(2) Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.
(1) Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit[+] der Bestellung verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen. Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist.
(2) Die Haftung des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) Der Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur Befriedigung der Gläubiger wegen der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe von Gegenständen zum Zwecke[+] der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen, wenn der Nießbraucher mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.
⌂ Reallasten
Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
⌂ Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.
Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung[+].
(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.
(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit[+] als den zur Zeit[+] der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins[+] für den folgenden Kalendermonat.
Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer[+] eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit[+] von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
(1) Befriedigt der Eigentümer[+] den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke[+] der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke[+] der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer[+] der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Notar vorzulegen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden. Auf Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.
Liegen dem Eigentümer[+] gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.
Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer[+] von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis[+] zwischen dem Eigentümer[+] und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung; der Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen, welche dem Eigentümer[+] nach den §§ 404, 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des § 892 berufen.
(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis[+] zwischen dem Eigentümer[+] und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.
(2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.
(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht[+] auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer[+] zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht[+] zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit[+] als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft[+] des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen.
(2) Mit der Rechtskraft[+] des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
(3) Das Recht[+] des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft[+] des Ausschließungsbeschlusses, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht[+] zur Rücknahme verzichtet hat.
(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum[+] in einer Person, ohne dass dem Eigentümer[+] auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
(2) Steht dem Eigentümer[+] auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte[+] aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers[+] geltenden Vorschriften.
(1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum[+] in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht[+] an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
(2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer[+]. Solange einem Dritten ein Recht[+] an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden.
(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.
(4) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer[+] auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
(1) Ist der Eigentümer[+] der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung[+] zum Zwecke[+] seiner Befriedigung betreiben.
(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer[+] nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke[+] der Zwangsverwaltung[+] in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung[+].
(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.
⌂ Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
(1) Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer[+] des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft[+], das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
(2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung[+] sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.
(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht[+] zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.
(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
(1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte[+] des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
(2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit[+] von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
(1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
(2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.
Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.
Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind. Der Verpfänder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 fällig werden.
⌂ Familienrecht
⌂ Bürgerliche Ehe
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit[+] anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
⌂ Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen anordnen, dass der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der in § 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormunds kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.
Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich, so hat er es von der Zeit[+] der Verwendung an zu verzinsen.
⌂ Erbrecht
⌂ Testament
(1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
⌂ Erbschaftskauf
Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit[+] vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit[+] die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
⌂ Zusammenfassung
[...]
⌂ Referenzen / Einzelnachweise
- [1] https://www.faz.net/aktuell/finanzen/gericht-erklaert-negativzinsen-fuer-unzulaessig-kein-einzelfall-17750408.html
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⌂ Querverweise auf 'Zinsen im BGB'
USt-IdNr.: DE342866832
E-mail: autor@tim-deutschmann.de
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